Boßelerlaubnis
Beim Boßeln treten zwei Mannschaften gegeneinander an. Jede Mannschaft bekommt eine Holzkugel und versucht, diese möglichst weit nach Vorne zu werfen bzw. zu rollen. Die andere Mannschaft muss dann weiter als die erste kommen. Anschließend muss die erste wieder die zweite überholen usw. Boßeln ist der Nationalsport der Emsköppe. Dort ist diese Freizeitbeschäftigung so verbreitet, dass auch der Amtsschimmel kräftig wiehert, und man vorher eine Erlaubnis zum Boßeln beantragen muss. Die folgende Erlaubnis ist so original, und ist nicht von mir verändert worden!

Landkreis Aurich
Der Oberkreisdirektor

Landkreis Aurich * Postfach 1480 * 26604 Aurich 
 
Herrn

26603 Aurich

Dienstelle
26603 Aurich, Fischteichweg 7-13

Auskunft erteilt, Zimmer-Nr.
1.077
Telefon
(04941)
16-143
Telefax
(04941)
16-496
Telefon-Vermittlung
(04941) 16-0


 
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II/36 A 11 08/2-PM
Datum

 
 

Boßelerlaubnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteile ich Ihnen hiermit die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur Durchführung eines Boßelspiels.
 
Boßelspiel am  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
auf der Gemeindestraße  sowie .

Nebenbestimmungen:
Auflagen:

  1. Jede Boßelgruppe muss sich gegenüber kontrollierenden Beamten durch diese Originalerlaubnis oder durch einen von mir ausgestellten Auszug aus dieser Erlaubnis legitimieren.
  2. Die Veranstaltung ist rechtzeitig vor Eintritt der Dunkelheit und bei schlechten Sichtverhältnissen zu beenden.
  3. Während der Durchführung der Veranstaltung auf der Straße ist der Genuss alkoholischer Getränke untersagt.
  4. Am Anfang und am Ende der Veranstaltungsstrecke ist je ein Verkehrszeichen 101 StVO "Gefahrenstelle" mit einem nicht amtlichen Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Boßeln" vor Beginn der Veranstaltung aufzustellen und nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich wieder zu entfernen.
  5. Jede Boßelgruppe hat vorne und am Ende je einen Ordner mit weißer Armbinde und mit einer roten Fahne einzusetzen. Dieser Ordner hat die Aufgabe, dem Werfer die Strecke durch entsprechende Signale freizugeben. Der Ordner ist nicht befugt, den Verkehr zu regeln.
Bedingung:

Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 50.000 DM zur Übernahme von Ersatzansprüchen besteht, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Hatipflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden könnten.

Hinweise:

  1. Der Veranstalter haftet für Unfälle aller Art und Ansprüche Dritter, die auf diese Veranstaltung zurückzuführen sind.
  2. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung eine Verunreinigung der Straßen, Seitenräume, Gräben und Nachbargrundstücke durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen (Papier, Flaschen o.ä.) unterbleibt. Das Wegwerfen und Liegenlassen von Müll ist eine Umweltverschmutzung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  3. Verursachte Schäden an der Straßendecke, den Seitenstreifen, den Straßengräben und den Verkehrseinrichtungen (wie Wegweiser, Ortstafeln, Verkehrszeichen aller Art und sonstige amtliche Schilder usw.) sind auf Kosten des Veranstalters unverzüglich zu beseitigen.
  4. Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert werden. Deshalb sollen bei der Veranstaltung nur Werfer und der Anweiser auf der Fahrbahn sein. Den übrigen Personen ist zu empfehlen, sich außerhalb der Fahrbahn aufzuhalten.
  5. Die Vorschriften des Nds. Feiertagsgesetzes sind zu beachten (auch Rücksichtnahme auf Gottesdienste u.ä.).
  6. Alle Boßler sind von dem verantwortlichen Leiter jeder Veranstaltung auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.
  7. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen die erteilte Erlaubnis widerrufen wird. Ferner weise ich darauf hin, dass nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass in Betracht kommende Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden.
Gebührenfestsetzung:

Nach § 6 Abs. 1 Ziff 1a Straßenverkehrsgesetz vom 19.12.1952 (BGBI. 1 S. 837) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1,2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 163 des Gebührentarifes für Maßnahmen im Straßenverkehr wird für diese Entscheidung eine Verwaltungsgebühr von 20,00 DM festgesetzt.

Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen an die Kreiskasse Aurich zu überweisen. Ein Zahlschein ist beigefügt.

Rechtshehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Aurich,
Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht bei der Außenstelle des Landkreises Aurich, Fräuleinshof 2, 26506
Norden erhoben wird.

Mit freundlichen Grüßen
 
 
E-Mail:
Info@landkreis-aurich.de
Internet:
http://www.landkreis-aurich.de
Konten der Kreiskasse Aurich:
Kreissparkasse Aurich, Konto-Nr. 90 027 (BLZ 284 510 50)
Sparkasse Neiden, Konto-Nr. 20 750 (BLZ 283 500 00)

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