Landkreis Aurich
Der Oberkreisdirektor
Landkreis Aurich * Postfach 1480 * 26604 Aurich
Herrn
26603 Aurich |
Dienstelle
26603 Aurich, Fischteichweg 7-13
Auskunft erteilt, Zimmer-Nr.
|
1.077 |
Telefon
(04941)
16-143 |
Telefax
(04941)
16-496 |
Telefon-Vermittlung
(04941) 16-0 |
|
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom |
Mein Zeichen
II/36 A 11 08/2-PM |
Datum
|
Boßelerlaubnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteile
ich Ihnen hiermit die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur Durchführung
eines Boßelspiels.
Boßelspiel am
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
auf der Gemeindestraße ,
sowie . |
Nebenbestimmungen:
Auflagen:
-
Jede Boßelgruppe muss sich gegenüber kontrollierenden Beamten
durch diese Originalerlaubnis oder durch einen von mir ausgestellten Auszug
aus dieser Erlaubnis legitimieren.
-
Die Veranstaltung ist rechtzeitig vor Eintritt der Dunkelheit und bei schlechten
Sichtverhältnissen zu beenden.
-
Während der Durchführung der Veranstaltung auf der Straße
ist der Genuss alkoholischer Getränke untersagt.
-
Am Anfang und am Ende der Veranstaltungsstrecke ist je ein Verkehrszeichen
101 StVO "Gefahrenstelle" mit einem nicht amtlichen Zusatzzeichen mit der
Aufschrift "Boßeln" vor Beginn der Veranstaltung aufzustellen und
nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich wieder zu entfernen.
-
Jede Boßelgruppe hat vorne und am Ende je einen Ordner mit weißer
Armbinde und mit einer roten Fahne einzusetzen. Dieser Ordner hat die Aufgabe,
dem Werfer die Strecke durch entsprechende Signale freizugeben. Der Ordner
ist nicht befugt, den Verkehr zu regeln.
Bedingung:
Von der Erlaubnis darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung
mit einer Mindestversicherungssumme von 50.000 DM zur Übernahme von
Ersatzansprüchen besteht, die aus Anlass der Veranstaltung aufgrund
gesetzlicher Hatipflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben
werden könnten.
Hinweise:
-
Der Veranstalter haftet für Unfälle aller Art und Ansprüche
Dritter, die auf diese Veranstaltung zurückzuführen sind.
-
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung
eine Verunreinigung der Straßen, Seitenräume, Gräben und
Nachbargrundstücke durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen
(Papier, Flaschen o.ä.) unterbleibt. Das Wegwerfen und Liegenlassen
von Müll ist eine Umweltverschmutzung und stellt eine Ordnungswidrigkeit
dar.
-
Verursachte Schäden an der Straßendecke, den Seitenstreifen,
den Straßengräben und den Verkehrseinrichtungen (wie Wegweiser,
Ortstafeln, Verkehrszeichen aller Art und sonstige amtliche Schilder usw.)
sind auf Kosten des Veranstalters unverzüglich zu beseitigen.
-
Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr darf nicht mehr als nach
den Umständen vermeidbar behindert werden. Deshalb sollen bei der
Veranstaltung nur Werfer und der Anweiser auf der Fahrbahn sein. Den übrigen
Personen ist zu empfehlen, sich außerhalb der Fahrbahn aufzuhalten.
-
Die Vorschriften des Nds. Feiertagsgesetzes sind zu beachten (auch Rücksichtnahme
auf Gottesdienste u.ä.).
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Alle Boßler sind von dem verantwortlichen Leiter jeder Veranstaltung
auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.
-
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen
die erteilte Erlaubnis widerrufen wird. Ferner weise ich darauf hin, dass
nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs.
2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen
§ 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass in Betracht kommende
Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden.
Gebührenfestsetzung:
Nach § 6 Abs. 1 Ziff 1a Straßenverkehrsgesetz vom 19.12.1952
(BGBI. 1 S. 837) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit §§
1,2 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 26.06.1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298) in der z.Z. geltenden Fassung in
Verbindung mit Nr. 163 des Gebührentarifes für Maßnahmen
im Straßenverkehr wird für diese Entscheidung eine Verwaltungsgebühr
von 20,00 DM festgesetzt.
Dieser Betrag ist innerhalb von zwei Wochen an die Kreiskasse Aurich
zu überweisen. Ein Zahlschein ist beigefügt.
Rechtshehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim Landkreis Aurich,
Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt,
wenn der Widerspruch fristgerecht bei der Außenstelle des Landkreises
Aurich, Fräuleinshof 2, 26506
Norden erhoben wird.
Mit freundlichen Grüßen
E-Mail:
Info@landkreis-aurich.de |
Internet:
http://www.landkreis-aurich.de |
Konten der Kreiskasse Aurich:
Kreissparkasse Aurich, Konto-Nr. 90 027 (BLZ 284 510
50)
Sparkasse Neiden, Konto-Nr. 20 750 (BLZ 283 500 00) |
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